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   BSG, 13.05.1987 - 9a RVi 4/85   

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https://dejure.org/1987,15447
BSG, 13.05.1987 - 9a RVi 4/85 (https://dejure.org/1987,15447)
BSG, Entscheidung vom 13.05.1987 - 9a RVi 4/85 (https://dejure.org/1987,15447)
BSG, Entscheidung vom 13. Mai 1987 - 9a RVi 4/85 (https://dejure.org/1987,15447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtswidrige Anerkennung einer Gesundheitsstörung - Zweijahresfrist - Gesundheitsstörung - Versorgungsrente - Rücknahme eines Verwaltungsaktes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 61, 295
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 26.02.1958 - 10 RV 996/57
    Auszug aus BSG, 13.05.1987 - 9a RVi 4/85
    Ihm gegenüber können eine rechtswidrige Anerkennung und hierauf beruhende Verwaltungsakte nur zurückgenommen werden, wenn unzweifelhaft feststeht, daß der Gesundheitsschaden nicht Folge einer Impfung (Schädigung) ist, was unter Berücksichtigung der zu S 41 Abs. 1 KOVVerfG ergangenen Rechtsprechung voraussetzt, daß kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalles begründeter Zweifel mehr bleibt (BSGE 6, 113, 114).
  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 47/98 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verletztenrente - Einfrieren der

    Diese Sondervorschriften des Rechts der sozialen Entschädigung, die sich in den genannten Bestimmungen nicht erschöpfen, sondern die zB durch § 62 Abs. 3 BVG als Schutzvorschrift für über 55 Jahre alte Versorgungsberechtigte ergänzt werden (vgl dazu BSG SozR 3-3100 § 62 BVG Nrn 1 und 2, sowie Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 V 18/98 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), verdrängen die an sich für alle Bereiche des SGB einschlägigen Vorschriften des SGB X (BSGE 61, 295 = SozR 3100 § 1 Nr. 38; SozR 3100 § 1 Nrn 39 und 41; BSGE 64, 190, 192 = SozR aaO).

    In Bezug auf § 45 SGB X modifizieren sie darüber hinaus den Vertrauensschutz, der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung aufrechterhalten worden ist (BSGE 61, 295, 298 = SozR aaO).

  • BSG, 05.11.1997 - 9 RV 20/96

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden

    Rechtsgrundlage für die gerichtliche Überprüfung ist allein § 45 SGB X. Die Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG kommt nicht in Betracht (vgl BSGE 61, 295, 297 = SozR 3100 § 1 Nr. 38 und BSGE 62, 191, 194 = SozR 3100 § 1 Nr. 39).
  • BSG, 27.04.1989 - 9 RV 22/88

    Ermessensausübung bei der Rücknahme von Verwaltungsakten

    Denn die rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG sind im Ergebnis nicht strenger als für die Rücknahme nach § 45 SGB 10. Der erkennende Senat hat zwar in seiner ersten zu § 1 Abs. 3 Satz 3 BVG ergangenen Entscheidung (BSGE 61, 295, 298 = SozR 3100 § 1 Nr. 38) ausgeführt, der Berechtigte genieße einen gewissen Vertrauensschutz, wenn die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes davon abhängig gemacht werde, daß er "unzweifelhaft" unrichtig ist.

    Der erkennende Senat hat bisher nur festgestellt, daß der Gesetzgeber die Versorgungsverwaltung von der Beachtung der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB 10 freistellen will (BSGE 61, 295 = SozR 3100 § 1 Nr. 38), nicht aber, daß der Gesetzgeber die Rücknahmebefugnis der Versorgungsverwaltung in noch größerem Umfang erweitern wollte.

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